32 VI. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung sorgfältig erörtert und nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Vorinstanz hat in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 aStGB) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet, was zu bestätigen ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (pag.