V. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs korrekt dargelegt (pag. 479 f.). Darauf wird verwiesen. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 23. November 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 99).