Der für die Geldstrafe bedingte Vollzug ist zu gewähren. Unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufs seit der hier zur Beurteilung stehenden Straftaten und dem Umstand, dass die Probezeit ab Urteil des Obergerichts neu zu laufen beginnt, erachtet die Kammer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Festsetzung der Probezeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren als angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erachtet die Kammer zudem das Aussprechen einer Verbindungsbusse gemäss Art.