23. Bedingter Strafvollzug / Verbindungsbusse Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 aStGB) verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 478 f.). Unter Würdigung aller Umstände liegt keine ungünstige Legalprognose vor. Überdies käme auch auf Grund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe in Betracht. Der für die Geldstrafe bedingte Vollzug ist zu gewähren.