20. Addition Die gebildete Zusatzstrafe (Ziff. 18) und die unabhängig davon ausgefällte Strafe für das nach dem 23. November 2015 begangen Delikt (Ziff. 19) sind nun zu addieren (115 Tagessätze + 150 Tagessätze), was eine Geldstrafe von 265 Tagessätzen ergeben würde. Auf Grund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Gelstrafe von 220 Tagessätzen. Diese bildet die teilweise Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 23. November 2015. 21. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 23. November 2015.