Der Vorfall wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist in Relation zum massgeblichen Strafrahmen noch von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Tat bewegt sich im untersten Bereich der möglichen sexuellen Handlungen. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Strafe von rund 150 Strafeinheiten auszugehen. Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 18.2. verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.