30 dass es sich bei zahlreicher fast monatlicher Besuche und Übernachtungen von E.________ beim Beschuldigten auch hier um einen einmaligen, spontanen, relativ kurzen Vorfall handelte, ohne jegliche Gewaltanwendung. Der Beschuldigte hat zu keiner Zeit das Geschlechtsorgan von E.________ direkt berührt, sondern es blieb bei Berührungen der erogenen Zonen (Brüste und Schamhügel). E.________ war im Zeitpunkt des Vorfalls schon 13 ½ Jahre alt und somit kein Kleinkind mehr. Der Beschuldigte gab E.__