19. Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von E.________ 19.1 Methodik und Strafrahmen Schliesslich ist für das seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 23. November 2015 begangene Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von E.________ eine hypothetische Strafe zu bilden. Auf den bereits genannten Strafrahmen und auf die Strafart wird verwiesen. 19.2 Tatkomponente und Täterkomponente Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkomponenten auseinander und erachtete eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen.