Werden die drei Tagessätze bei der zuvor berechneten Einsatzstrafe von knapp 120 Tagessätzen hinzugezählt, dann ergibt das eine hypothetische Gesamtstrafe von rechnerisch ausgeschöpften 120 Tagessätzen. 18.4 Zusatzstrafenbildung Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen ist die mit Urteil vom 23. November 2015 ausgesprochene rechtskräftige Geldstrafe von 5 Tagessätzen wieder abzuziehen, womit eine zum Urteil vom 23. November 2015 hypothetische Zusatzstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.