97 Abs. 1 Bst. b SVG Die Einsatzstrafe von knapp 120 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen ist mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. Die für das isolierte Strassenverkehrsdelikt ausgesprochene rechtskräftige Geldstrafe von 5 Tagessätzen wird im Rahmen der Asperation im Umfang von drei Tagessätzen (Faktor 2/3) berücksichtigt. Werden die drei Tagessätze bei der zuvor berechneten Einsatzstrafe von knapp 120 Tagessätzen hinzugezählt, dann ergibt das eine hypothetische Gesamtstrafe von rechnerisch ausgeschöpften 120 Tagessätzen.