477 f., erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gestützt auf den Leumundsbericht vom 18. Juli 2019 (pag. 544 f.) und den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 611) seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von knapp 120 Strafeinheiten. 18.3 Asperation auf Grund des Schuldspruchs wegen Art. 97 Abs. 1 Bst.