Der Vorfall wäre trotz vorhandener Alkoholisierung durchaus vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist in Relation zum massgeblichen Strafrahmen von einem noch sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Tat bewegt sich im untersten Bereich der möglichen sexuellen Handlungen, auf Grund der Tatkomponenten ist von einer Einsatzstrafe von knapp 120 Strafeinheiten auszugehen. Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 477 f., erstinstanzliches Urteil S. 33 f.).