Es liegen somit gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Sexuelle Handlungen mit Kindern werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Für die obgenannte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Damit sind die sexuellen Handlungen z.N. von C.________ als schwerste Straftat zu erachten und bilden damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. 18.2 Einsatzstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern Tat- und Täterkomponente