70.00 CHF verurteilt (pag. 591 f.). Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung sind in Bezug auf das Urteil vom 23. November 2015 die zeitlich davor liegende neu zu beurteilende sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von C.________ vom 2011/2012 zu berücksichtigen und es ist hierfür eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. November 2015 zu bilden. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht. Es liegen somit gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann.