Konkret hat der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.________ im Jahre 2011/2012 begangen, also vor dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. November 2015, weshalb unter Berücksichtigung dieser sexuellen Handlung z.N. von C.________ in einem ersten Schritt eine Zusatzstrafe zum Urteil