Es ist nun somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB für die neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe. Dies hat wie folgt zu erfolgen: Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise vor der Verurteilung vom 23. November 2015 und teilweise nach dieser Verurteilung begangen. Konkret hat der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.__