Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 20. Januar 2019 (pag. 591 ff.) wurde der Beschuldigte mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. November 2015 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 70.00 verurteilt. Mit diesem Urteil liegt somit eine gleichartige Vorstrafe vor, welche im Rahmen der Zusatzstrafenproblematik in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es liegen somit in Bezug auf sämtliche Delikte (neue Delikte und rechtskräftiges Delikt) gleichartige Strafarten vor. Es ist nun somit in Anwendung von Art.