Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 220 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. diese ausgesprochenen Strafeinheiten die Obergrenze darstellen. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO).