Er schob seine Hand weiter über ihren Bauch Richtung Scheide und streichelte sie oberhalb von dieser im Schamhügelbereich. Beim Streicheln/Zusammendrücken der Brüste und der Berührung des Schamhügels handelt es sich zweifelsohne um geschlechtsbezogene Handlungen i.S. von Art. 187 aStGB. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die sexuelle Natur dieser Handlungen wusste. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung