Bei den Küssen auf den Hals sowie dem Streicheln der Brüste handelt es sich zweifelsohne um sexualbezogene Handlungen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass solche Handlungen selbst im familiären Umfeld nicht mehr im Rahmen des Üblichen liegen und auch bei objektiver Betrachtung als eindeutig geschlechtsbezogen erscheinen. Weiter ist auch davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die sexuelle Natur der Handlungen durchaus bewusst war.