Auf Grund der engen familiären Beziehung untereinander wusste der Beschuldigte um das Alter der beiden Mädchen, was oberinstanzlich aber auch nicht mehr bestritten wird. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte C.________ unter einem Vorwand zur Waschanlage lockte und sie dort an Wange und Hals küsste, die Brüste streichelte sowie sie über dem Bauch, über den Kleider streichelte. Bei den Küssen auf den Hals sowie dem Streicheln der Brüste handelt es sich zweifelsohne um sexualbezogene Handlungen.