13. Subsumption C.________, geb. Z.________ 1998, war zum Tatzeitpunkt im 2011/2012 circa 13/14 Jahre alt und damit ein Kind bzw. eine Jugendliche i.S. von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Gleiches gilt für E.________, geb. AA.________ 2003, welche im Tatzeitpunkt Mitte Dezember 2016 rund 13 ½ Jahre alt war. Auf Grund der engen familiären Beziehung untereinander wusste der Beschuldigte um das Alter der beiden Mädchen, was oberinstanzlich aber auch nicht mehr bestritten wird.