Die Tatsache, dass sie zu ihrem langjährigen Partner steht und ihm glaubt, ist durchaus nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten im Kerngeschehen jedoch nicht zu entlasten. Auch in Bezug auf ein- und ausgehende Telefonate kann sie letztlich keine klärenden und entlastenden Beweise beitragen. 11.3 Fazit oberinstanzliche Würdigung Für die Kammer bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die beiden Vorfälle, wie sie von den beiden Straf- und Zivilklägerinnen geschildert wurden, so stattgefunden haben. Damit erachtet die Kammer den Sachverhalt z.N. von C.________ und den Sachverhalt z.N. von E._