23 R.________ selber von E.________ habe hören wollen. Wenn sich E.________ – von der Situation überrumpelt – passiv verhalten und gegrinst hätte, dann wäre dies ein durchaus plausibles Verhalten. Es war ihr schlichtweg peinlich, sie war verlegen, nervös und hat sich geschämt. Auch die Aussagen der Ehefrau vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Tatsache, dass sie zu ihrem langjährigen Partner steht und ihm glaubt, ist durchaus nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten im Kerngeschehen jedoch nicht zu entlasten.