___ und seiner Lebensgefährtin G.________ zu erwähnen. Beide führten aus, dass sie den Mädchen nicht glauben würden und sich nicht vorstellen könnten, dass der Beschuldigte so etwas machen würde. Insoweit R.________ und G.________ ebenfalls das Argument hervorbringen, dass die beiden Mädchen nur Aufmerksamkeit gewollt hätten (pag. 353 ff., 604 ff.), kann auf die vorangehend hierzu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Insoweit sie damit argumentieren, dass es doch komisch sei, dass vor allem C.________ für E.________ gesprochen habe und E.________ gegrinst habe (pag. 353 ff., 604 ff.), ist entgegenzuhalten, dass ein solches Verhalten durchaus altersadäquat und situationsbe-