Er sei nie alleine mit E.________ im Wohnzimmer, auch nicht an einem anderen Ort im Hause gewesen (pag. 22); Er sei noch nie alleine mit ihr gewesen und habe ferngeschaut (pag. 39); Er sei nie mit E.________ alleine auf dem Sofa gewesen (pag. 612). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt unglaubhaft. Zudem finden sich auch keine entlastenden Elemente. Wie bei den objektiven Beweismitteln bereits ausführlich wiedergegeben, vermögen die Telefondaten, die beiden Bestätigungsschreiben oder das Hausverbot des Schwagers den Beschuldigten nicht zu entlasten. In Bezug auf die Aussagen der Umfeldzeugen sind die Aussagen seines Stiefsohnes R.________ und seiner Lebensgefährtin G.______