Durch diese Aussage wohl in die Enge getrieben, relativierte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung seine Aussage und passte diese der Version seiner Frau an. Er führte sodann an der Berufungsverhandlung aus, er sage nicht, dass er nicht mal einen Schluck Champagner trinke, wenn jemand Geburtstag habe, aber einfach nicht mehr (pag. 612). Ausgeprägt sind auch weitere starke Verneinungen, z.B. er sei noch nie gleichzeitig wie C.________ im N.________ gewesen (pag. 25 f.). Dies scheint lebensfremd mit Blick darauf, dass er und seine Frau ja während eines Jahr die N.________ betrieben haben (pag. 266).