Auffällig und unglaubhaft sind auch die übertriebenen Bestreitungen des Beschuldigten. So führte der Beschuldigte anfangs aus, die Schilderungen von C.________ würden auch deshalb nicht stimmen, weil er überhaupt keinen Alkohol trinke. Er habe ganz aufgehört, Alkohol zu trinken. Er trinke seit er 21 oder 22 Jahre alt sei nur Wasser und Cola, er trinke nicht einmal ein Glas Wein (pag. 27). Seine Ehefrau bestätigte jedoch in nachvollziehbarer Weise, dass er durchaus manchmal an Geburtstagen trinke (pag. 295). Durch diese Aussage wohl in die Enge getrieben, relativierte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung seine Aussage und passte diese der Version seiner Frau an.