22 minütigen Anruf vom 27. Januar 2017 um den Anruf handeln, von dem C.________ gesprochen hatte (er habe ihr gesagt, dass ihm das Blut in den Adern gefriere), was aber letztlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Für die Kammer scheint es jedoch letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Schwere der erhobenen Vorwürfe, nicht versucht haben will, mit C.________ Kontakt aufzunehmen. Auffällig und unglaubhaft sind auch die übertriebenen Bestreitungen des Beschuldigten.