wiederum aussagte, erst am 31. Januar 2017 von den Vorwürfen erfahren zu haben, gleichzeitig aber zeitlich unmittelbar vorher und auch nachher davon sprach, von R.________ vom Vorwurf erfahren zu haben bzw. mit ihm darüber gesprochen zu haben (pag. 371). Weiter bestritt der Beschuldigte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung jeglichen Kontakt mit C.________ zwischen dem Geburtstag seiner Mutter (18. November 2016) und dem Tag der Anzeige (pag. 23, 25, 42, 371). Dem sind die eingereichten Telefonlisten (pag. 183 ff.) entgegenzuhalten, in welchen am 16. sowie am 27. Januar 2017 von der Nummer AC.________ Anrufe auf die Mobiltelefonnummer von C.________ verzeichnet sind (pag.