__ Ferien verbracht zu haben (pag. 35). In der gleichen Einvernahme, als der Beschuldigte ein Beispiel dafür nennen wollte, dass die Mädchen seiner Ansicht nach nur nach Aufmerksamkeit gerungen hätten, äusserte er sich gegenteilig und führte aus, der Vater der Mädchen habe sie nach den gemeinsamen Ferien nicht mal abholen wollen (pag. 43). Ein weiterer Widerspruch findet sich bezüglich des Zeitpunkts, an dem er von den Vorwürfen erfahren haben wollte. Bis zur Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, vor dem 31. Januar 2017 (Tag der Anzeige) von den Vorwürfen erfahren zu haben (pag. 24, 41). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich widersprüchlich, indem er zwar