Ebenfalls widersprüchlich und unklar erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, wenn er einerseits davon sprach, dass E.________ entweder bei seiner Ehefrau im Bett oder auf dem Sofa übernachtet habe (pag. 18), andererseits aber nur kurze Zeit später und in der gleichen Einvernahme erläuterte, dass er immer gemeinsam mit seiner Ehefrau ins Bett gehe (pag. 21). Gleich verhält es sich mit dessen Aussagen betreffend gemeinsam verbrachter Ferien. So behauptete er zuerst, nie gemeinsam mit E.________ und C.________ Ferien verbracht zu haben (pag.