Auf entsprechende Nachfrage, ob E.________ im Dezember 2016 bei ihnen übernachtet habe, grenzte der Beschuldigte den Zeitpunkt dann auf 28. – 31. Dezember 2016 ein (pag. 36). Erst auf weitere entsprechende Rückfrage, ob sie abgesehen von diesem Datum im Zeitraum zwischen den Besuchen der Mutter des Beschuldigten und Weihnachten 2016 bei ihnen geschlafen habe, antwortete der Beschuldigte dann letztlich, dass sie auch an anderen Tagen im Dezember dort übernachtet habe.