__ am Tag vor dem Guetzlibacken bei ihnen übernachtet habe, pag. 293) davon auszugehen ist, dass ein Übernachtungsbesuch vor Weihnachten stattgefunden habe (pag. 36). Dennoch versuchte der Beschuldigte die Übernachtungen bei ihnen vorerst allgemein zu halten, so sagte er anfangs aus, E.________ sei mehrmals zu ihnen gekommen, es sei spontan gewesen (pag. 36). Auf entsprechende Nachfrage, ob E.________ im Dezember 2016 bei ihnen übernachtet habe, grenzte der Beschuldigte den Zeitpunkt dann auf 28. – 31. Dezember 2016 ein (pag. 36).