Die Aussagen von C.________ sind im Ergebnis isoliert betrachtet glaubhaft, finden aber auch Verknüpfungen in den Aussagen von O.________ sowie in den Aussagen der beiden Schwestern E.________ und S.________. c) Aussagen des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen entkräften würde. Seine Aussagen wirken nicht real und hinterlassen einen eher zwiespältigen Eindruck. In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale zu finden: