– einzuweihen. Erst als dann einfach nichts weiter passierte und der Beschuldigte gesagt haben soll, es solle unter ihnen bleiben (pag. 610), wandte sie sich an ihre grosse Schwester S.________, welche ihnen ausdrücklich riet, zur Polizei zu gehen (pag. 75, 357, 610). Wie bereits oben erwähnt, stammte das zweite unbefristete Hausverbot ebenfalls aus dem Jahr 2008. Es ist nicht bekannt, ob dieses wieder aufgehoben wurde. Jedenfalls ist es durchaus möglich, dass sich der Vater von C.________ im Jahr 2011/2012 – also rund 3 oder 4 Jahre nach dem ausgesprochenen Hausverbot – mal wieder im N.________ aufhielt, zumal ja aktenkundig ist, dass der Pächter seither mehrmals gewechselt hat.