_ in Bezug auf den Zeitpunkt, als sie selber davon erfahren haben soll (pag. 82). O.________ schilderte, sie habe es vor zwei Jahren erfahren, ihre grosse Schwester habe auch davon gewusst. O.________ wusste noch einiges, was C.________ ihr damals erzählt hatte und was im N.________ passiert sei und gab dies entsprechend wieder (pag. 82). Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von O.________ auch diesbezüglich glaubhaft. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass O.________ als gute Freundin und Mitbewohnerin von C.________ und E.________ im Rahmen eines Komplotts falsche Aussagen wiedergibt. Weiter ist bei C.________ auch kein Grund für eine Falschbezichtigung auszumachen.