an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, erst am Tag der Anzeige davon erfahren zu haben (pag. 356). Einerseits kann dieser Widerspruch damit erklärt werden, dass sich C.________ gegenüber ihrer Schwester vielleicht damals nicht klar geäussert und es allenfalls nur als Nebenpunkt erwähnt haben könnte oder dass sich ihre Schwester schlicht nicht mehr daran erinnern konnte. Jedenfalls tut die Tatsache, dass S.________ davon nichts (mehr) wissen wollte, der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ in Bezug auf den ganzen Vorfall keinen Abbruch. So bestätigte O.________ die Aussagen von C.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, als sie selber davon erfahren haben soll (pag.