Dass sie den Zeitraum auf Grund ihres Alters durch Zurückrechnen eruierte und nur noch die Jahreszeit angeben konnte, erscheint durchaus altersadäquat und ist auf Grund der verstrichenen Zeitdauer durchaus nachvollziehbar und tut ihrer Glaubwürdigkeit jedenfalls keinen Abbruch. Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, es erscheine doch merkwürdig und ungewöhnlich, dass C.________ erst bei der zweiten Einvernahme den Zeitpunkt etwas genauer mit der Jahreszeit habe eingrenzen können. Sie verkennt dabei jedoch, dass C.________ erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme direkt danach gefragt wurde (pag. 73).