Sie machte den Beschuldigten auch nicht unnötig schlecht, sondern beschrieb ihr Verhältnis gar als gut (pag. 73). Sie versuchte, den Beschuldigten letztlich auch etwas zu entlasten, indem sie beschrieb, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. C.________ gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste, so etwa den genauen Zeitpunkt der Tat bzw. was sie damals getragen hatte (pag. 16, 73, 366). Dass sie den Zeitraum auf Grund ihres Alters durch Zurückrechnen eruierte und nur noch die Jahreszeit angeben konnte, erscheint durchaus altersadäquat und ist auf Grund der verstrichenen Zeitdauer durchaus nachvollziehbar und tut ihrer Glaubwürdigkeit jedenfalls keinen Abbruch.