_ erscheinen der Kammer insgesamt glaubhaft, sie untermauern den Wahrheitsgehalt der Aussagen von E.________. Auch wenn es sich bei O.________ im Zeitpunkt der Aussage um die Freundin und Mitbewohnerin von C.________ und E.________ handelte, gibt es für die Kammer keinen Anlass an ihrer Aussage zu zweifeln. Auch die grosse Schwester S.________ schilderte, dass E.________ ihr vom Vorfall erzählt habe. E.________ habe ihr erzählt, dass sie auf dem Sofa gewesen sei und A.________ sie unter den Unterhosen angefasst habe. Sie wisse nicht mehr wo und wann, sie habe nur noch das im Kopf.