Die Tatsache, dass E.________ nach dem Vorfall weiterhin beim Beschuldigten zu Besuch war und das Erlebte auch nicht sofort weitererzählte, spricht nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal sie dies in plausibler Weise damit erklären konnte, dass sie sich geschämt habe und unangenehmen Fragen aus dem Weg habe gehen wollen (ab Min. 14:09). Stets zur berücksichtigen ist auch das junge Alter von E.________, die das ihr Widerfahrene wohl noch nicht gänzlich erfassen konnte. Zudem kamen ja kurz danach die Feiertage, wo sich die Familie stets traf. Die Aussagen von E.________ sind schon isoliert betrachtet sehr glaubhaft.