Für die Kammer besteht somit keine gravierende zeitliche Diskrepanz, welche dazu führen wurde, dass am Stattfinden des Vorfalls an sich gezweifelt werden müsste. Weiter ist hervorzuheben, dass bei E.________ – trotz zahlreicher Möglichkeiten – kein Ansatz zu irgendwelcher Aggravation auszumachen ist, weder bezüglich Übergriffsintensität noch Anzahl der Übergriffe. So stellte E.________ den Übergriff nicht übertrieben dar, sondern sprach „nur“ von oberflächlichen und kurzen