So hat E.________ lediglich von einer Vermutung in Bezug auf den gleichen Tag gesprochen. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Vorfall am Vorabend des Guetzlibackens abgespielt hat, also nach dem entsprechenden gemeinsamen Einkauf am Samstag, in welchem unter anderem auch Guetzliteig eingekauft wurde (pag. 293). Die zeitliche Einräumung des Vorfalls ist nach Ansicht der Kammer auf das Wochenende des Guetzlibackens zu beziehen, nicht auf den Tag des Guetzlibackens. Für die Kammer besteht somit keine gravierende zeitliche Diskrepanz, welche dazu führen wurde, dass am Stattfinden des Vorfalls an sich gezweifelt werden müsste.