Sie brachte den Vorfall in Zusammenhang mit dem Ereignis des Guetzlibackens, sie gab aber auch an, dass es eine Vermutung sei, dass es der gleiche Tag gewesen sei (Min 13:45). Dass an einem Wochenende vor Weihnachten, als sie dort übernachtet habe, Guetzli gebacken wurden, konnte anhand von Aussagen der anderen verifiziert werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann für die Kammer aus der Tatsache, dass offenbar am Sonntag tagsüber Guetzli gebacken wurden und E.________ am Sonntagabend dann nach Hause ging (pag. 293 f., vgl. Aussage der Ehefrau des Beschuldigten), nicht geschlossen werden, dass sich der Vorfall nicht ereignet hat. So hat E.________