Auf Nachfragen der Befragerin konnte sie weitere Details angeben. So beispielsweise, dass der Beschuldigte „psst“ gesagt habe oder zuerst die eine, dann die andere Brust berührt habe (Min. 13:51) oder dass im Fernseher ein Film in englischer Sprache mit portugiesischen Untertiteln gelaufen sei. Sie konnte beschreiben, was sie getragen habe. Sie erwähnte die Mutter des Beschuldigten, die dort übernachtet habe, wo sie sonst übernachte und dass sie deshalb auf dem Sofa habe schlafen müssen. E.________ gab aber auch an, wenn sie etwas nicht mehr sicher wusste.