Direkte Zeugen in Bezug auf das Kerngeschehen sind keine vorhanden, die Aussagen der Umfeldzeugen zum Rahmengeschehen werden aber bei der Aussagewürdigung der Direktbeteiligten zu berücksichtigen sein. Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen nach den Kriterien der Aussagepsychologie glaubhaft sind und durch Schilderungen von Umfeldzeugen untermauert werden (nachfolgend lit. a und b) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend lit. c). a) Aussagen E.________ Die Aussagen von E.____