Subjektive Beweismittel Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe gänzlich bestreitet und die Verteidigung zudem bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragene beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei, kommt im Folgenden insbesondere der Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten entscheidende Bedeutung zu. Direkte Zeugen in Bezug auf das Kerngeschehen sind keine vorhanden, die Aussagen der Umfeldzeugen zum Rahmengeschehen werden aber bei der Aussagewürdigung der Direktbeteiligten zu berücksichtigen sein.