4), weshalb eine solche Anfrage überhaupt keinen Sinn ergeben würde. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau die beiden Telefonate entweder zeitlich nicht mehr richtig einordnen konnte oder ihren Ehemann zu schützen versuchte, indem sie versuchte, die Telefondaten in Einklang mit eigenen Telefonaten zu bringen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel auch zur Klärung des Rahmengeschehens für sich alleine nicht aussagekräftig sind. 11.2 Würdigung Subjektive Beweismittel