Sie verkannte dabei jedoch, dass es sich bei diesem Anruf um einen ausgehenden Anruf an C.________ handeln muss (nicht umgekehrt), da auf der Telefonliste lediglich ausgehende Anrufe verzeichnet sind. Die Ehefrau führte weiter aus, dass C.________ sie am 31. Januar 2017 um ca. 19 Uhr erneut angerufen und sich nach dem Beschuldigten erkundigt habe. C.________ habe gefragt, ob sie mit dem Hund zu ihm gehen solle (pag. 295). Um 19:18 Uhr war C.________ aber nachweislich auf der Polizeiwache H.________(Ortschaft) (pag. 4), weshalb eine solche Anfrage überhaupt keinen Sinn ergeben würde.